Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1968

Geschäftszahl

1505/67

Rechtssatz

Die im Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz KFG enthaltene Pflicht trifft nur den Kraftfahrzeugbesitzer, nicht auch denjenigen, der vom Besitzer mit der Aufsicht über die Kraftfahrzeuge eines Betriebes betraut ist (Diese Person kann daher nach dieser Gesetzesstelle nicht bestraft werden. Paragraph 85, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7, VStG 1950).