Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2202/76
Entscheidungsdatum
18.04.1977
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1796/69 E 23. März 1970 VwSlg 7766 A/1970; RS 1
(hier: Der Bf hatte es im Zuge des Berufungsverfahrens gegen das
Straferkenntnis der Behörde erster Instanz unterlassen, bestimmte
Behauptungen über seine Erwerbs- und Vermögensverhältnisse
aufzustellen und diesbezügliche Beweise anzubieten, die die
verhängte Strafe als unangemessen erkennen ließen).
Stammrechtssatz
Eine "reformatio in pejus" liegt nicht vor, wenn die Berufungsbehörde wegen des Prinzips der Absorption der einzelnen Tathandlungen bei Dauerdelikten oder fortgesetzten Begehungsdelikten anstelle der von der Erstinstanz angenommenen zwölf Delikte nur vier Delikte als gegeben ansieht und für die zu einem Delikt zusammengezogenen Tathandlungen jeweils keine höhere Strafe verhängt als dies die Erstinstanz getan hat, vorausgesetzt allerdings, die Berufungsbehörde ist nicht hinsichtlich einzelner von der Erstinstanz angenommener Delikte zur Auffassung gelangt, dass ein Einstellungsgrund nach § 45 VStG vorliege.Eine "reformatio in pejus" liegt nicht vor, wenn die Berufungsbehörde wegen des Prinzips der Absorption der einzelnen Tathandlungen bei Dauerdelikten oder fortgesetzten Begehungsdelikten anstelle der von der Erstinstanz angenommenen zwölf Delikte nur vier Delikte als gegeben ansieht und für die zu einem Delikt zusammengezogenen Tathandlungen jeweils keine höhere Strafe verhängt als dies die Erstinstanz getan hat, vorausgesetzt allerdings, die Berufungsbehörde ist nicht hinsichtlich einzelner von der Erstinstanz angenommener Delikte zur Auffassung gelangt, dass ein Einstellungsgrund nach Paragraph 45, VStG vorliege.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002202.X03
Dokumentnummer
JWR_1976002202_19770418X03