Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1796/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7766 A/1970;

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1796/69

Entscheidungsdatum

23.03.1970

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs4;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Eine "reformatio in pejus" liegt nicht vor, wenn die Berufungsbehörde wegen des Prinzips der Absorption der einzelnen Tathandlungen bei Dauerdelikten oder fortgesetzten Begehungsdelikten anstelle der von der Erstinstanz angenommenen zwölf Delikte nur vier Delikte als gegeben ansieht und für die zu einem Delikt zusammengezogenen Tathandlungen jeweils keine höhere Strafe verhängt als dies die Erstinstanz getan hat, vorausgesetzt allerdings, die Berufungsbehörde ist nicht hinsichtlich einzelner von der Erstinstanz angenommener Delikte zur Auffassung gelangt, dass ein Einstellungsgrund nach Paragraph 45, VStG vorliege.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001796.X01

Im RIS seit

23.03.1970

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1969001796_19700323X01

Rechtssatz für 2202/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2202/76

Entscheidungsdatum

18.04.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1796/69 E 23. März 1970 VwSlg 7766 A/1970; RS 1 (hier: Der Bf hatte es im Zuge des Berufungsverfahrens gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz unterlassen, bestimmte Behauptungen über seine Erwerbs- und Vermögensverhältnisse aufzustellen und diesbezügliche Beweise anzubieten, die die verhängte Strafe als unangemessen erkennen ließen).

Stammrechtssatz

Eine "reformatio in pejus" liegt nicht vor, wenn die Berufungsbehörde wegen des Prinzips der Absorption der einzelnen Tathandlungen bei Dauerdelikten oder fortgesetzten Begehungsdelikten anstelle der von der Erstinstanz angenommenen zwölf Delikte nur vier Delikte als gegeben ansieht und für die zu einem Delikt zusammengezogenen Tathandlungen jeweils keine höhere Strafe verhängt als dies die Erstinstanz getan hat, vorausgesetzt allerdings, die Berufungsbehörde ist nicht hinsichtlich einzelner von der Erstinstanz angenommener Delikte zur Auffassung gelangt, dass ein Einstellungsgrund nach Paragraph 45, VStG vorliege.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002202.X03

Im RIS seit

05.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1976002202_19770418X03