Verwaltungsgerichtshof
18.04.1977
2202/76
GRS wie 1796/69 E 23. März 1970 VwSlg 7766 A/1970; RS 1 (hier: Der Bf hatte es im Zuge des Berufungsverfahrens gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz unterlassen, bestimmte Behauptungen über seine Erwerbs- und Vermögensverhältnisse aufzustellen und diesbezügliche Beweise anzubieten, die die verhängte Strafe als unangemessen erkennen ließen).
Eine "reformatio in pejus" liegt nicht vor, wenn die Berufungsbehörde wegen des Prinzips der Absorption der einzelnen Tathandlungen bei Dauerdelikten oder fortgesetzten Begehungsdelikten anstelle der von der Erstinstanz angenommenen zwölf Delikte nur vier Delikte als gegeben ansieht und für die zu einem Delikt zusammengezogenen Tathandlungen jeweils keine höhere Strafe verhängt als dies die Erstinstanz getan hat, vorausgesetzt allerdings, die Berufungsbehörde ist nicht hinsichtlich einzelner von der Erstinstanz angenommener Delikte zur Auffassung gelangt, dass ein Einstellungsgrund nach Paragraph 45, VStG vorliege.