Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1970

Geschäftszahl

1796/69

Rechtssatz

Eine "reformatio in pejus" liegt nicht vor, wenn die Berufungsbehörde wegen des Prinzips der Absorption der einzelnen Tathandlungen bei Dauerdelikten oder fortgesetzten Begehungsdelikten anstelle der von der Erstinstanz angenommenen zwölf Delikte nur vier Delikte als gegeben ansieht und für die zu einem Delikt zusammengezogenen Tathandlungen jeweils keine höhere Strafe verhängt als dies die Erstinstanz getan hat, vorausgesetzt allerdings, die Berufungsbehörde ist nicht hinsichtlich einzelner von der Erstinstanz angenommener Delikte zur Auffassung gelangt, dass ein Einstellungsgrund nach Paragraph 45, VStG vorliege.