Bei einem Fahrzeug, bei dem ( z. B. durch technische Gebrechen) eine Fortbewegung nicht möglich ist, kann die Instandsetzung des Verbrennungsmotors nicht dem Begriff der "Inbetriebnahme" eines KFZ unterstellt werden. (Modifizierung der E vom 19.10.1955, Zl. 3508/54, VwSlg 3854 A/1955, vom 4.7.1957, Zl. 0904/56 und vom 18.10.1963, Zl. 1775/62, vom 29.6.1965, Zl. 851/65 u. a.)