Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
90/16/0011
Entscheidungsdatum
24.05.1991
Index
32/06 Verkehrsteuern
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 lita;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1652/74 E VS 29. September 1977 5167 F/1977 RS 2
Stammrechtssatz
Wurde mit mehreren Rechtsvorgängen ein einheitlicher Zweck verfolgt, so ist bei jedem einzelnen Rechtsvorgang iSd § 4 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 die Beurteilung auf den Gesamtzweck abzustellen, was auch mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Einklang steht, dessen Anwendung insoweit keine abweichende Regelung des GrunderwerbsteuerG 1955 entgegensteht.Wurde mit mehreren Rechtsvorgängen ein einheitlicher Zweck verfolgt, so ist bei jedem einzelnen Rechtsvorgang iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 die Beurteilung auf den Gesamtzweck abzustellen, was auch mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Einklang steht, dessen Anwendung insoweit keine abweichende Regelung des GrunderwerbsteuerG 1955 entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160011.X02
Im RIS seit
24.05.1991
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
JWR_1990160011_19910524X02