Verwaltungsgerichtshof
29.09.1977
1652/74
Wurde mit mehreren Rechtsvorgängen ein einheitlicher Zweck verfolgt, so ist bei jedem einzelnen Rechtsvorgang iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 die Beurteilung auf den Gesamtzweck abzustellen, was auch mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Einklang steht, dessen Anwendung insoweit keine abweichende Regelung des GrunderwerbsteuerG 1955 entgegensteht.
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
1363/62 E 24. Oktober 1963 RS 1;
(RIS: abgv)