Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1991

Geschäftszahl

90/16/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1652/74 E VS 29. September 1977 5167 F/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Wurde mit mehreren Rechtsvorgängen ein einheitlicher Zweck verfolgt, so ist bei jedem einzelnen Rechtsvorgang iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 die Beurteilung auf den Gesamtzweck abzustellen, was auch mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Einklang steht, dessen Anwendung insoweit keine abweichende Regelung des GrunderwerbsteuerG 1955 entgegensteht.