§ 52 Abs 2 KOVG ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen zuvor ein Rentenanspruch nur mangels eines entsprechenden Maßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit bescheidmäßig verneint worden war.Paragraph 52, Absatz 2, KOVG ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen zuvor ein Rentenanspruch nur mangels eines entsprechenden Maßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit bescheidmäßig verneint worden war.