Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1973

Geschäftszahl

1823/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0854/56 E 14. Jänner 1959 RS 1

(hier: dieser RS ist durch die ergänzende Regelung durch BGBl. Nr. 202/64 nicht überholt)

Stammrechtssatz

Paragraph 52, Absatz 2, KOVG ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen zuvor ein Rentenanspruch nur mangels eines entsprechenden Maßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit bescheidmäßig verneint worden war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001823.X01