Die demonstrative Aufzählung bestimmter Tatsachen im § 66 Abs 2 KFG 1967 bildet einen Rahmen, innerhalb dessen der Gesetzgeber die bestimmten Tatsachen aufgefasst wissen will (Hinweis E 6.5.1971, 2247/70).Die demonstrative Aufzählung bestimmter Tatsachen im Paragraph 66, Absatz 2, KFG 1967 bildet einen Rahmen, innerhalb dessen der Gesetzgeber die bestimmten Tatsachen aufgefasst wissen will (Hinweis E 6.5.1971, 2247/70).