Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0375/75
Entscheidungsdatum
26.02.1976
Index
L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0852/63 E 21. Jänner 1964 VwSlg 6210 A/1964 RS 1
(Es muss sich um keine vollkommen einhellige, in ganz Österreich
geübte Rechtsprechung handeln)
Stammrechtssatz
Die einem Unterhaltsverpflichteten nach § 9 Wr JWG im Zusammenhalt mit § 143 ABGB zumutbare Leistung kann sich nur nach seinen persönlichen Verhältnissen und nicht nach den Zwecken richten, für die sie zu erbringen ist.Die einem Unterhaltsverpflichteten nach Paragraph 9, Wr JWG im Zusammenhalt mit Paragraph 143, ABGB zumutbare Leistung kann sich nur nach seinen persönlichen Verhältnissen und nicht nach den Zwecken richten, für die sie zu erbringen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000375.X01
Dokumentnummer
JWR_1975000375_19760226X01