Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1976

Geschäftszahl

0375/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0852/63 E 21. Jänner 1964 VwSlg 6210 A/1964 RS 1 (Es muss sich um keine vollkommen einhellige, in ganz Österreich geübte Rechtsprechung handeln)

Stammrechtssatz

Die einem Unterhaltsverpflichteten nach Paragraph 9, Wr JWG im Zusammenhalt mit Paragraph 143, ABGB zumutbare Leistung kann sich nur nach seinen persönlichen Verhältnissen und nicht nach den Zwecken richten, für die sie zu erbringen ist.