Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1964

Geschäftszahl

0852/63

Rechtssatz

Die einem Unterhaltsverpflichteten nach Paragraph 9, Wr JWG im Zusammenhalt mit Paragraph 143, ABGB zumutbare Leistung kann sich nur nach seinen persönlichen Verhältnissen und nicht nach den Zwecken richten, für die sie zu erbringen ist.