Verwaltungsgerichtshof
21.01.1964
0852/63
Die einem Unterhaltsverpflichteten nach Paragraph 9, Wr JWG im Zusammenhalt mit Paragraph 143, ABGB zumutbare Leistung kann sich nur nach seinen persönlichen Verhältnissen und nicht nach den Zwecken richten, für die sie zu erbringen ist.