Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1973

Geschäftszahl

0961/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0852/63 E 21. Jänner 1964 VwSlg 6210 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Die einem Unterhaltsverpflichteten nach Paragraph 9, Wr JWG im Zusammenhalt mit Paragraph 143, ABGB zumutbare Leistung kann sich nur nach seinen persönlichen Verhältnissen und nicht nach den Zwecken richten, für die sie zu erbringen ist.