Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8311 A/1972
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
0743/72
Entscheidungsdatum
06.11.1972
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1676/71 E 13. März 1972 VwSlg 8189 A/1972 RS 2
Stammrechtssatz
Befinden sich in einer Kollegialbehörde Mitglieder, welche die Befähigung eines Sachverständigen haben, so kann sie in den betreffenden Fachgebieten ohne Beiziehung eines anderen Sachverständigen (§52 AVG) selbst Beweis aufnehmen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme muß aber dafür Qualität eines Sachverständigengutachtens haben, insbesondere Befund und Gutachten umfassen umfassen und ausreichend begründet sein. Überdies ist den Parteien gemäß §§ 37 und 45 AVG des Parteiengehör zu gewähren.Befinden sich in einer Kollegialbehörde Mitglieder, welche die Befähigung eines Sachverständigen haben, so kann sie in den betreffenden Fachgebieten ohne Beiziehung eines anderen Sachverständigen (§52 AVG) selbst Beweis aufnehmen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme muß aber dafür Qualität eines Sachverständigengutachtens haben, insbesondere Befund und Gutachten umfassen umfassen und ausreichend begründet sein. Überdies ist den Parteien gemäß Paragraphen 37 und 45 AVG des Parteiengehör zu gewähren.
Schlagworte
Gutachten Überprüfung durch VwGH
Parteiengehör Sachverständigengutachten
Sachverständiger Kollegialorgan
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000743.X05
Dokumentnummer
JWR_1972000743_19721106X05