Verwaltungsgerichtshof
13.03.1972
1676/71
Befinden sich in einer Kollegialbehörde Mitglieder, welche die Befähigung eines Sachverständigen haben, so kann sie in den betreffenden Fachgebieten ohne Beiziehung eines anderen Sachverständigen (§52 AVG) selbst Beweis aufnehmen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme muß aber dafür Qualität eines Sachverständigengutachtens haben, insbesondere Befund und Gutachten umfassen umfassen und ausreichend begründet sein. Überdies ist den Parteien gemäß Paragraphen 37 und 45 AVG des Parteiengehör zu gewähren.