Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0419/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0419/71

Entscheidungsdatum

28.10.1971

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y11987; yk12130

Rechtssatz

Die Heranziehung eines von mehreren Gesamtschuldnern zur Steuerzahlung ist eine Ermessensentscheidung; für eine solche bleibt aber kein Raum, wenn, nachdem sich die Zahlungsunfähigkeit der übrigen Mitschuldner zur Zahlung in Anspruch genommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000419.X02

Im RIS seit

28.10.1971

Dokumentnummer

JWR_1971000419_19711028X02

Rechtssatz für 0934/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5004 F/1976

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0934/75

Entscheidungsdatum

17.09.1976

Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0419/71 E 28. Oktober 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Die Heranziehung eines von mehreren Gesamtschuldnern zur Steuerzahlung ist eine Ermessensentscheidung; für eine solche bleibt aber kein Raum, wenn, nachdem sich die Zahlungsunfähigkeit der übrigen Mitschuldner zur Zahlung in Anspruch genommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000934.X03

Im RIS seit

12.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Dokumentnummer

JWR_1975000934_19760917X03

Rechtssatz für 3023/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3023/80

Entscheidungsdatum

23.06.1983

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0419/71 E 28. Oktober 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Die Heranziehung eines von mehreren Gesamtschuldnern zur Steuerzahlung ist eine Ermessensentscheidung; für eine solche bleibt aber kein Raum, wenn, nachdem sich die Zahlungsunfähigkeit der übrigen Mitschuldner zur Zahlung in Anspruch genommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1980003023.X02

Im RIS seit

23.06.1983

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1980003023_19830623X02