Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1983

Geschäftszahl

3023/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0419/71 E 28. Oktober 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Die Heranziehung eines von mehreren Gesamtschuldnern zur Steuerzahlung ist eine Ermessensentscheidung; für eine solche bleibt aber kein Raum, wenn, nachdem sich die Zahlungsunfähigkeit der übrigen Mitschuldner zur Zahlung in Anspruch genommen wird.