Die drei Tatbilder des Art VIII Abs 1 lit a EGVG stehen nebeneinander und bilden nicht dergestalt eine normative Einheit, daß die Verneinung des einen Tatbildes in bezug auf den streitigen Sachverhalt zugleich auch die Bejahung der beiden anderen Tatbilder ausschließt.Die drei Tatbilder des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG stehen nebeneinander und bilden nicht dergestalt eine normative Einheit, daß die Verneinung des einen Tatbildes in bezug auf den streitigen Sachverhalt zugleich auch die Bejahung der beiden anderen Tatbilder ausschließt.