Eine gem § 43 Abs 1 VStG durchgeführte mündliche Strafverhandlung ist nicht dadurch mit Nichtigkeit bedroht, wenn sich herausstellt, dass der Beschuldigte zufolge einer gesetzwidrigen Vorführung bei der Behörde erschienen war.Eine gem Paragraph 43, Absatz eins, VStG durchgeführte mündliche Strafverhandlung ist nicht dadurch mit Nichtigkeit bedroht, wenn sich herausstellt, dass der Beschuldigte zufolge einer gesetzwidrigen Vorführung bei der Behörde erschienen war.