Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1969

Geschäftszahl

0648/68

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0647/68 E 11. März 1969 RS 3

Stammrechtssatz

Eine gem Paragraph 43, Absatz eins, VStG durchgeführte mündliche Strafverhandlung ist nicht dadurch mit Nichtigkeit bedroht, wenn sich herausstellt, dass der Beschuldigte zufolge einer gesetzwidrigen Vorführung bei der Behörde erschienen war.