Ist eine Ladung oder Vorführung des Beschuldigten vor die erkennende Behörde nicht erfolgt, so besteht infolge § 43 Abs 1 VStG kein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Strafverhandlung.Ist eine Ladung oder Vorführung des Beschuldigten vor die erkennende Behörde nicht erfolgt, so besteht infolge Paragraph 43, Absatz eins, VStG kein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Strafverhandlung.