Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.1966

Geschäftszahl

0023/66

Rechtssatz

Ist eine Ladung oder Vorführung des Beschuldigten vor die erkennende Behörde nicht erfolgt, so besteht infolge Paragraph 43, Absatz eins, VStG kein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Strafverhandlung.