Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1966

Geschäftszahl

0691/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0023/66 E 2. Mai 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Ist eine Ladung oder Vorführung des Beschuldigten vor die erkennende Behörde nicht erfolgt, so besteht infolge Paragraph 43, Absatz eins, VStG kein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Strafverhandlung.