Die Zurückweisung eines Devolutionsantrages wegen entschiedener Sache ist deshalb rechtswidrig, weil der rechtskräftige abweisende Bescheid der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung nicht standhält. (Hinweis auf E vom 8.11.1955, Zl. 0781/53, VwSlg. 3874 A/1955 und vom 15.3.1965, Zl. 2181/64).