Dem Antrag der Behörde ihr den Schriftsatz- und Vorlageaufwand für den Fall des Obsiegens zuzuerkennen werde in Anwendung der Grundsätze des B 9.3.1967, 963/66 stattgegeben (Die Behörde hat es unterlassen ziffernmäßig ihre Anträge zu präzisieren).