Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 11994 A/1986
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
85/04/0196
Entscheidungsdatum
21.01.1986
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1484/61 E VS 13. Mai 1963 VwSlg 6028 A/1963 RS 2
Stammrechtssatz
Unter den "staatlichen Wirkungsbereich" iSd §§ 75 lit b und 78 - 80 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien fällt auch die Vollziehung im Bereich der Landesverwaltung. Darin, daß ein in einer Bausache ergangenes erstinstanzliches Straferkenntnis bei der Bezeichnung des Wirkungsbereiches (als "staatlicher Wirkungsbereich") nicht auch einen Hinweis auf die Art der Vollziehung innerhalb dieses Wirkungsbereiches enthält, ist keine Mangelhaftigkeit gelegen, die die Bestimmung der Rechtsmittelbehörde unmöglich macht.Unter den "staatlichen Wirkungsbereich" iSd Paragraphen 75, Litera b und 78 - 80 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien fällt auch die Vollziehung im Bereich der Landesverwaltung. Darin, daß ein in einer Bausache ergangenes erstinstanzliches Straferkenntnis bei der Bezeichnung des Wirkungsbereiches (als "staatlicher Wirkungsbereich") nicht auch einen Hinweis auf die Art der Vollziehung innerhalb dieses Wirkungsbereiches enthält, ist keine Mangelhaftigkeit gelegen, die die Bestimmung der Rechtsmittelbehörde unmöglich macht.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040196.X03
Im RIS seit
16.06.2005
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011
Dokumentnummer
JWR_1985040196_19860121X03