Verwaltungsgerichtshof
21.01.1986
85/04/0196
GRS wie 1484/61 E VS 13. Mai 1963 VwSlg 6028 A/1963 RS 2
Unter den "staatlichen Wirkungsbereich" iSd Paragraphen 75, Litera b und 78 - 80 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien fällt auch die Vollziehung im Bereich der Landesverwaltung. Darin, daß ein in einer Bausache ergangenes erstinstanzliches Straferkenntnis bei der Bezeichnung des Wirkungsbereiches (als "staatlicher Wirkungsbereich") nicht auch einen Hinweis auf die Art der Vollziehung innerhalb dieses Wirkungsbereiches enthält, ist keine Mangelhaftigkeit gelegen, die die Bestimmung der Rechtsmittelbehörde unmöglich macht.