Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.1963

Geschäftszahl

1484/61

Rechtssatz

Unter den "staatlichen Wirkungsbereich" iSd Paragraphen 75, Litera b und 78 - 80 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien fällt auch die Vollziehung im Bereich der Landesverwaltung. Darin, daß ein in einer Bausache ergangenes erstinstanzliches Straferkenntnis bei der Bezeichnung des Wirkungsbereiches (als "staatlicher Wirkungsbereich") nicht auch einen Hinweis auf die Art der Vollziehung innerhalb dieses Wirkungsbereiches enthält, ist keine Mangelhaftigkeit gelegen, die die Bestimmung der Rechtsmittelbehörde unmöglich macht.