Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für G93/2012 ua, V60/2012 ua

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

19791

Geschäftszahl

G93/2012 ua, V60/2012 ua

Entscheidungsdatum

26.09.2013

Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
Stmk SozialhilfeG §28 Z2 lita
Stmk SozialhilfeG-DurchführungsV 2012 §4, §5, §6
Stmk SozialhilfeG-RegressV 2011
ABGB §231, §234
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Leitsatz

Gleichheitsrechtliche Unbedenklichkeit der im Stmk Sozialhilfegesetz normierten Aufwandersatzpflicht unterhaltspflichtiger Eltern und Kinder; Ersatzpflicht an die von der Behörde zu prüfende zivilrechtliche Unterhaltspflicht geknüpft und mit der Höhe dieser Unterhaltspflicht begrenzt; einfach handhabbare Pauschalierungsregelung sachlich gerechtfertigt; Abweisung der Anträge des UVS Steiermark auf Aufhebung der als gleichheitswidrig erachteten gesetzlichen Regelung sowie darauf basierender Verordnungsbestimmungen

Rechtssatz

Zulässigkeit der Anträge des UVS Steiermark auf Aufhebung des §28 Z2 lita Stmk SozialhilfeG (SHG) in der Fassung Landesgesetzblatt 10 aus 2012,, und von Bestimmungen der Stmk SozialhilfeG-DurchführungsV 2012 (StSHG-DVO), Landesgesetzblatt 18 aus 2012,, sowie von - bereits außer Kraft getretenen, aber präjudiziellen - Bestimmungen der Stmk SozialhilfeG-RegressV (StSHG-RegressVO), Landesgesetzblatt 78 aus 2011,.

Für die Ersatzpflicht für Sozialhilfeleistungen in einem bestimmten Zeitraum ist die Höhe der Unterhaltsverpflichtung im selben Zeitraum maßgebend und nicht eine Unterhaltsverpflichtung im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde. Daraus folgt, dass auch die jeweiligen angefochtenen Verordnungsbestimmungen zeitraumbezogen anzuwenden sind. Soweit Ersatzleistungen für Zeiträume des Jahres 2011 in Rede stehen, hat der UVS die Unterhaltsverpflichtungen für diese Zeiträume zu beurteilen und daher die in diesen Zeiträumen in Geltung gestandene StSHG-RegressVO, Landesgesetzblatt 78 aus 2011,, anzuwenden.

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und des §28 Z2 lita" im Einleitungssatz der StSHG-DVO, weil der Angabe in einer Verordnung, auf welche gesetzliche Grundlage sie sich stützt, keine normative Wirkung zukommt.

Die Pflicht zum Aufwandersatz nach §28 Z2 lita SHG wird nicht an die Kind-Eltern-Eigenschaft, sondern an die im jeweils konkreten Fall bestehende zivilrechtliche Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber seinem Kind bzw eines Kindes gegenüber seinem Elternteil geknüpft. Die Frage, ob dem Grunde nach eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Elternteil und Kind besteht, ist dabei im Einzelfall durch die Verwaltungsbehörde von Amts wegen zu prüfen (im Unterschied zur Höhe der Unterhaltspflicht, für welche gemäß §28 Z2 lita SHG zwingend der Nachweis durch eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung zu erbringen ist). Insbesondere hat die Verwaltungsbehörde selbst zu beurteilen, ob Sonderbedarf des Unterhaltspflichtigen oder von dessen Ehegatten oder Kindern, wie zB Pflegebedürftigkeit, dazu führt, dass gemessen an den Einkommensverhältnissen daneben eine Unterhaltsverpflichtung dieser Person gegenüber Dritten ohne Gefährdung dieses Sonderbedarfs nicht in Betracht kommt oder ob die Unterhaltsverpflichtung allenfalls aus anderen Gründen, wie zB wegen gröblicher Vernachlässigung (§234 Abs1 ABGB), nicht besteht. Ebenso hat ein Kind keinen Unterhalt an Eltern zu leisten, wenn (zB durch die Zahlung eines Unterhalts im Ausmaß der in Betracht kommenden Ersatzpflicht) sein eigener angemessener Unterhalt bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten gefährdet wäre (§234 Abs3 zweiter Satz ABGB).

§28 Z2 lita SHG nimmt unter der Voraussetzung, dass im konkreten Fall dem Grunde nach eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht besteht, auf sonstige Unterhaltspflichten des Ersatzpflichtigen insofern Rücksicht, als die Höhe der Ersatzpflicht des Elternteils bzw des Kindes gemäß §28 Z2 lita vorletzter Satz SHG stets mit der Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht begrenzt ist vergleiche §231, §234 ABGB).

§28 Z2 lita SHG in Verbindung mit den angefochtenen Bestimmungen der StSHG-RegressVO bzw der StSHG-DVO geht von starren, nach dem Einkommen der ersatzpflichtigen Person gestaffelten Prozentsätzen für die Ermittlung der Ersatzpflicht aus, ohne die Möglichkeit - wie dies im Unterhaltsrecht vorgesehen ist -, bei atypischen Fällen auf die konkreten Umstände abzustellen und ohne einen Abschlag für Unterhaltspflichten gegenüber sonstigen Personen vorzunehmen. Dies begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken.

Der VfGH verkennt nicht, dass es bei Ersatzpflichten, die unterhalb der Grenze der gesetzlichen Unterhaltspflicht liegen, zu Ungleichbehandlungen zwischen Ersatzpflichtigen mit weiteren und ohne weitere zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz kommen kann. Dies ist aber insoweit sachlich gerechtfertigt, als der Gesetzgeber des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes bzw die Steiermärkische Landesregierung als verordnungserlassende Behörde eine (einfach handhabbare) Pauschalierungsregelung getroffen hat, welche den enormen Verfahrensaufwand vermeidet, der mit der Feststellung der jeweiligen (oft auch strittigen) Höhe der Unterhaltsverpflichtung in jedem Einzelfall verbunden wäre und dafür wesentlich niedrigere (und nach dem Einkommen sozial gestaffelte) Ersatzraten festlegt, als - bei einer Durchschnittsbetrachtung - nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu erwarten wäre. Dazu kommt, dass die Ersatzpflicht in keinem Fall höher sein kann als die zivilrechtliche Unterhaltspflicht vergleiche dazu VfSlg 16504 aus 2002, und das bei gleicher Rechtslage zum Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz mittlerweile ergangene Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2013, G105/12, V73, 74/12).

Da der antragstellende UVS gegen die angefochtenen Bestimmungen der StSHG-RegressVO, Landesgesetzblatt 78 aus 2011,, bzw der StSHG-DVO, Landesgesetzblatt 18 aus 2012,, nur dahin Bedenken vorgebracht hat, dass die gesetzliche Grundlage verfassungswidrig sei, erweisen sich diese Bedenken angesichts der gleichheitsrechtlichen Unbedenklichkeit des §28 Z2 lita SHG ebenfalls als unbegründet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialhilfe, Zivilrecht, Unterhalt, Aufwandersatz, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G93.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014

Dokumentnummer

JFR_20130926_12G00093_01