Keine Bedenken gegen § 6 lit. a Grundverkehrsgesetz.Keine Bedenken gegen Paragraph 6, Litera a, Grundverkehrsgesetz.
Wie der VfGH bereits ausgesprochen hat (vgl. Slg. 3666/1959, 5208/1966) , gilt der erste Satz des Art. 5 StGG, der besagt, daß das Eigentum unverletzlich ist, auch für Eigentumsbeschränkungen; allerdings bezieht sich auch auf diese der im zweiten Satz dieses Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (Slg. 4486/1963, 5208/1966) .Wie der VfGH bereits ausgesprochen hat vergleiche Slg. 3666/1959, 5208/1966) , gilt der erste Satz des Artikel 5, StGG, der besagt, daß das Eigentum unverletzlich ist, auch für Eigentumsbeschränkungen; allerdings bezieht sich auch auf diese der im zweiten Satz dieses Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (Slg. 4486/1963, 5208/1966) .
Diese gesetzliche Regelung enthält eine Eigentumsbeschränkung insofern, als sie die rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis des Liegenschaftseigentümers einschränkt. Sowohl aus dem sprachlichen Sinn der im Einleitungssatz des § 6 enthaltenen Wortfolge "wenn zu besorgen ist" als auch aus dem Zweck der Regelung ergibt sich, daß diese Wortfolge nur so zu verstehen ist, daß keineswegs ein vager Verdacht zur Annahme eines Versagungsgrundes hinreicht, sondern daß hiezu vielmehr ein auf konkrete Anhaltspunkte gestützter hoher Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Eine solche gesetzliche Regelung, die eine bestimmte Art der Spekulation mit Grund und Boden unter Bedachtnahme auf die praktischen Schwierigkeiten, solche Spekulationsvorgänge zu erfassen, unterbindet, berührt den Wesensgehalt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes nicht. Diese Wortfolge hat einen ausschließlich materiellrechtlichen Inhalt. Sie umschreibt nämlich ein materielles Tatbestandselement, bei dessen Vorliegen - im Zusammenhalt mit den übrigen Tatbestandselementen - eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu verweigern ist. Sie ist nicht verfahrensrechtlicher Art und kann daher schon deshalb nicht mit den Bestimmungen des AVG 1950 in Widerspruch stehen. Es bestehen daher auch nicht kompetenzrechtliche Bedenken im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 2 B-VG}.Diese gesetzliche Regelung enthält eine Eigentumsbeschränkung insofern, als sie die rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis des Liegenschaftseigentümers einschränkt. Sowohl aus dem sprachlichen Sinn der im Einleitungssatz des Paragraph 6, enthaltenen Wortfolge "wenn zu besorgen ist" als auch aus dem Zweck der Regelung ergibt sich, daß diese Wortfolge nur so zu verstehen ist, daß keineswegs ein vager Verdacht zur Annahme eines Versagungsgrundes hinreicht, sondern daß hiezu vielmehr ein auf konkrete Anhaltspunkte gestützter hoher Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Eine solche gesetzliche Regelung, die eine bestimmte Art der Spekulation mit Grund und Boden unter Bedachtnahme auf die praktischen Schwierigkeiten, solche Spekulationsvorgänge zu erfassen, unterbindet, berührt den Wesensgehalt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes nicht. Diese Wortfolge hat einen ausschließlich materiellrechtlichen Inhalt. Sie umschreibt nämlich ein materielles Tatbestandselement, bei dessen Vorliegen - im Zusammenhalt mit den übrigen Tatbestandselementen - eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu verweigern ist. Sie ist nicht verfahrensrechtlicher Art und kann daher schon deshalb nicht mit den Bestimmungen des AVG 1950 in Widerspruch stehen. Es bestehen daher auch nicht kompetenzrechtliche Bedenken im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 11,, Artikel 11, Absatz 2, B-VG}.
Die bel. Beh. hat bei der Anwendung des § 6 lit. a GVG den Rechtsstandpunkt vertreten, die im Versagungsgrund beinhaltete Spekulationsabsicht müsse bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes gegeben sein; zu dieser Beurteilung könnten aber auch Ereignisse nach dem Abschluß des Rechtsgeschäftes herangezogen werden.Die bel. Beh. hat bei der Anwendung des Paragraph 6, Litera a, GVG den Rechtsstandpunkt vertreten, die im Versagungsgrund beinhaltete Spekulationsabsicht müsse bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes gegeben sein; zu dieser Beurteilung könnten aber auch Ereignisse nach dem Abschluß des Rechtsgeschäftes herangezogen werden.
Die eine angestrebte Genehmigung eines nach dem Oberösterreichischen GVG genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes erteilende oder versagende behördliche Entscheidung ist ein konstitutiver Bescheid; bei seiner Erlassung hat die Behörde die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (Slg. 5149/1965) .
Diese Rechtsauffassung ist denkmöglich.
Keine willkürliche Anwendung des § 6 lit. a GVG.Keine willkürliche Anwendung des Paragraph 6, Litera a, GVG.
Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 4567/1963 ausgesprochen hat, enthält § 8 GVG keine Ermessensbestimmung. Diese Gesetzesstelle ist vielmehr dahin auszulegen, daß die Bezirksgrundverkehrskommission unter Berücksichtigung der Versagungsgründe der §§ 4 bis 6 leg. cit. unter Bindung an das Gesetz in jedem einzelnen Fall zu beurteilen hat, ob die Übertragung wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des letzten Besitzers zur Vermeidung des Verfalles des Gutes unabwendbar ist. Kommt sie dabei zum Ergebnis, daß ohne Übertragung der Verfall des Gutes unabwendbar ist, muß sie diese Übertragung als unabwendbar genehmigen. Denkmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle.Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 4567/1963 ausgesprochen hat, enthält Paragraph 8, GVG keine Ermessensbestimmung. Diese Gesetzesstelle ist vielmehr dahin auszulegen, daß die Bezirksgrundverkehrskommission unter Berücksichtigung der Versagungsgründe der Paragraphen 4 bis 6 leg. cit. unter Bindung an das Gesetz in jedem einzelnen Fall zu beurteilen hat, ob die Übertragung wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des letzten Besitzers zur Vermeidung des Verfalles des Gutes unabwendbar ist. Kommt sie dabei zum Ergebnis, daß ohne Übertragung der Verfall des Gutes unabwendbar ist, muß sie diese Übertragung als unabwendbar genehmigen. Denkmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle.