Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B219/71

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

6780

Geschäftszahl

B219/71

Entscheidungsdatum

29.06.1972

Index

Keine Angabe

Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art11, B-VG Art11 Abs2
GVG §6 lita
GVG §8
Staatsgrundgesetz Art5, StGG Art5
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  17. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  20. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen Paragraph 6, Litera a, Grundverkehrsgesetz.

Wie der VfGH bereits ausgesprochen hat vergleiche Slg. 3666/1959, 5208/1966) , gilt der erste Satz des Artikel 5, StGG, der besagt, daß das Eigentum unverletzlich ist, auch für Eigentumsbeschränkungen; allerdings bezieht sich auch auf diese der im zweiten Satz dieses Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (Slg. 4486/1963, 5208/1966) .

Diese gesetzliche Regelung enthält eine Eigentumsbeschränkung insofern, als sie die rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis des Liegenschaftseigentümers einschränkt. Sowohl aus dem sprachlichen Sinn der im Einleitungssatz des Paragraph 6, enthaltenen Wortfolge "wenn zu besorgen ist" als auch aus dem Zweck der Regelung ergibt sich, daß diese Wortfolge nur so zu verstehen ist, daß keineswegs ein vager Verdacht zur Annahme eines Versagungsgrundes hinreicht, sondern daß hiezu vielmehr ein auf konkrete Anhaltspunkte gestützter hoher Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Eine solche gesetzliche Regelung, die eine bestimmte Art der Spekulation mit Grund und Boden unter Bedachtnahme auf die praktischen Schwierigkeiten, solche Spekulationsvorgänge zu erfassen, unterbindet, berührt den Wesensgehalt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes nicht. Diese Wortfolge hat einen ausschließlich materiellrechtlichen Inhalt. Sie umschreibt nämlich ein materielles Tatbestandselement, bei dessen Vorliegen - im Zusammenhalt mit den übrigen Tatbestandselementen - eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu verweigern ist. Sie ist nicht verfahrensrechtlicher Art und kann daher schon deshalb nicht mit den Bestimmungen des AVG 1950 in Widerspruch stehen. Es bestehen daher auch nicht kompetenzrechtliche Bedenken im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 11,, Artikel 11, Absatz 2, B-VG}.

Die bel. Beh. hat bei der Anwendung des Paragraph 6, Litera a, GVG den Rechtsstandpunkt vertreten, die im Versagungsgrund beinhaltete Spekulationsabsicht müsse bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes gegeben sein; zu dieser Beurteilung könnten aber auch Ereignisse nach dem Abschluß des Rechtsgeschäftes herangezogen werden.

Die eine angestrebte Genehmigung eines nach dem Oberösterreichischen GVG genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes erteilende oder versagende behördliche Entscheidung ist ein konstitutiver Bescheid; bei seiner Erlassung hat die Behörde die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (Slg. 5149/1965) .

Diese Rechtsauffassung ist denkmöglich.

Keine willkürliche Anwendung des Paragraph 6, Litera a, GVG.

Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 4567/1963 ausgesprochen hat, enthält Paragraph 8, GVG keine Ermessensbestimmung. Diese Gesetzesstelle ist vielmehr dahin auszulegen, daß die Bezirksgrundverkehrskommission unter Berücksichtigung der Versagungsgründe der Paragraphen 4 bis 6 leg. cit. unter Bindung an das Gesetz in jedem einzelnen Fall zu beurteilen hat, ob die Übertragung wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des letzten Besitzers zur Vermeidung des Verfalles des Gutes unabwendbar ist. Kommt sie dabei zum Ergebnis, daß ohne Übertragung der Verfall des Gutes unabwendbar ist, muß sie diese Übertragung als unabwendbar genehmigen. Denkmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle.

Entscheidungstexte

  • B219/71
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 29.06.1972 B219/71

Schlagworte

Eigentum Recht auf Unverletzlichkeit Grundverkehrsgesetz Oberösterreich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1972:B219.1972

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19720629_71B00219_01