Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B74/31 B76/31

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

1452

Geschäftszahl

B74/31; B76/31

Entscheidungsdatum

01.06.1932

Index

Keine Angabe

Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art7, B-VG Art7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Es ist richtig, daß das Wort "Stand" wie viele andere Worte in der deutschen und in anderen Sprachen in mehrfachem Sinn gebraucht wird, also verschiedene Bedeutung hat. So wird es gewiß auch auf das Verhältnis zur Ehe (Ehestand, Brautstand, Junggesellenstand usw.) angewendet. Insbesondere aber wird das Wort "Stand" für die soziale Gliederung der Gesellschaft nach der gesellschaftlichen Rangordnung und nach Berufsklassen gebraucht. Diese Bedeutung ist immer entschiedener vorherrschend geworden und ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Zusammenhang nicht auf eine andere weist. Daß im zweiten Satz des Artikel 7, Absatz eins, B-VG von vornherein nur diese Bedeutung des Wortes "Stand" in Betracht kommen kann, muß insbesondere, wenn man sich die geschichtliche Entwicklung des Gleichheitsgrundsatzes vor Augen führt, klar sein. Denn der Gleichheitsgrundsatz sollte gerade die "Standesunterschiede" , die öffentlichrechtlichen Vorrechte der sogenannten "höheren" Stände abschaffen. Daß das Wort "Standesvorrechte" - das im zweiten Satz des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7,, Artikel 7, Absatz eins, B-VG} in die Worte "Stand" und "Vorrechte" zerlegt ist - sich nicht auf "Stand" im Verhältnis zur Ehe beziehen kann, bedarf wohl keiner weiteren Ausführung.

Wie aus dem Wortlaut des Paragraph 4, des "Zweiten Teiles: Steuermaßnahmen" des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1931, Bundesgesetzblatt Nr. 294 ( Budgetsanierungsgesetz) , klar hervorgeht, trifft die in diesem Paragraphen geregelte "Ledigensteuer" keineswegs nur ledige Personen, sondern trifft Personen, die wirtschaftlich leistungsfähiger, also insbesondere auch steuerleistungsfähiger sind, weil ihnen die Versorgung bestimmter näherer Familienangehöriger - Gattin, Eltern oder Kinder - nicht obliegt. Nach Absatz 2, des bezogenen Paragraphen trifft die sogenannte "Ledigensteuer" auch verwitwete Personen und Personen, deren Ehe geschieden oder getrennt ist, sofern diese Personen für die geschiedene oder getrennte Ehegattin nicht mindestens ein Zwanzigstel ihres Einkommens verwenden. Sie trifft dagegen Personen - auch Ledige - nicht, die Eltern oder Kinder entweder in ihrem Haushalt zu versorgen haben oder außerhalb desselben für sie mindestens ein Zwanzigstel ihres Einkommens verwenden. Daraus geht hervor, daß die für die Steuerpflicht maßgebenden Gründe nicht subjektiver Natur sind, sondern in dem rein objektiven Merkmal der größeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen. Aus diesen Erwägungen hatte der VfGH gegen die Verfassungsmäßigkeit des bezogenen Paragraph 4, des Zweiten Teiles des BudgetsanierungsG aus dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetz keinerlei Bedenken.

Entscheidungstexte

  • B74/31
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 01.06.1932 B74/31

Schlagworte

Ledigensteuer Gleichheitsrecht Gesetz Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1932:B74.1932

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19320601_31B00074_01

Entscheidungstext B74/31 B76/31

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

1452

Geschäftszahl

B74/31; B76/31

Entscheidungsdatum

01.06.1932

Index

Keine Angabe

Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art7, B-VG Art7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Schlagworte

Ledigensteuer Gleichheitsrecht Gesetz Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1932:B74.1932

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JFT_19320601_31B00074_00