Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.1932

Geschäftszahl

B74/31; B76/31

Sammlungsnummer

1452

Rechtssatz

Es ist richtig, daß das Wort "Stand" wie viele andere Worte in der deutschen und in anderen Sprachen in mehrfachem Sinn gebraucht wird, also verschiedene Bedeutung hat. So wird es gewiß auch auf das Verhältnis zur Ehe (Ehestand, Brautstand, Junggesellenstand usw.) angewendet. Insbesondere aber wird das Wort "Stand" für die soziale Gliederung der Gesellschaft nach der gesellschaftlichen Rangordnung und nach Berufsklassen gebraucht. Diese Bedeutung ist immer entschiedener vorherrschend geworden und ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Zusammenhang nicht auf eine andere weist. Daß im zweiten Satz des Artikel 7, Absatz eins, B-VG von vornherein nur diese Bedeutung des Wortes "Stand" in Betracht kommen kann, muß insbesondere, wenn man sich die geschichtliche Entwicklung des Gleichheitsgrundsatzes vor Augen führt, klar sein. Denn der Gleichheitsgrundsatz sollte gerade die "Standesunterschiede" , die öffentlichrechtlichen Vorrechte der sogenannten "höheren" Stände abschaffen. Daß das Wort "Standesvorrechte" - das im zweiten Satz des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7,, Artikel 7, Absatz eins, B-VG} in die Worte "Stand" und "Vorrechte" zerlegt ist - sich nicht auf "Stand" im Verhältnis zur Ehe beziehen kann, bedarf wohl keiner weiteren Ausführung.

Wie aus dem Wortlaut des Paragraph 4, des "Zweiten Teiles: Steuermaßnahmen" des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1931, Bundesgesetzblatt Nr. 294 ( Budgetsanierungsgesetz) , klar hervorgeht, trifft die in diesem Paragraphen geregelte "Ledigensteuer" keineswegs nur ledige Personen, sondern trifft Personen, die wirtschaftlich leistungsfähiger, also insbesondere auch steuerleistungsfähiger sind, weil ihnen die Versorgung bestimmter näherer Familienangehöriger - Gattin, Eltern oder Kinder - nicht obliegt. Nach Absatz 2, des bezogenen Paragraphen trifft die sogenannte "Ledigensteuer" auch verwitwete Personen und Personen, deren Ehe geschieden oder getrennt ist, sofern diese Personen für die geschiedene oder getrennte Ehegattin nicht mindestens ein Zwanzigstel ihres Einkommens verwenden. Sie trifft dagegen Personen - auch Ledige - nicht, die Eltern oder Kinder entweder in ihrem Haushalt zu versorgen haben oder außerhalb desselben für sie mindestens ein Zwanzigstel ihres Einkommens verwenden. Daraus geht hervor, daß die für die Steuerpflicht maßgebenden Gründe nicht subjektiver Natur sind, sondern in dem rein objektiven Merkmal der größeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen. Aus diesen Erwägungen hatte der VfGH gegen die Verfassungsmäßigkeit des bezogenen Paragraph 4, des Zweiten Teiles des BudgetsanierungsG aus dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetz keinerlei Bedenken.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1932:B74.1932