Entscheidungsgründe:
Die Beschwerde wendet sich gegen einen im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit dem ein Antrag auf Rückzahlung der 1989 einbehaltenen Lohnsteuer für den Bezug einer Unfallrente abgewiesen wurde.
Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz.
Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der litc des §3 Abs1 Z4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400, in der Fassung des Pensionskassengesetzes, BGBl. 281/1990, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 22. Juni 1992, G65/92, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der litc des §3 Abs1 Z4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400, in der Fassung des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt 281 aus 1990,, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 22. Juni 1992, G65/92, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.
Da der angefochtene Bescheid auf die gleichheitswidrige Gesetzesbestimmung gestützt ist und offenkundig nachteilig war, verletzt er den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).
Auf Abschnitt III. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses G65/92 wird hingewiesen. Auf Abschnitt römisch drei. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses G65/92 wird hingewiesen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2500 S an Umsatzsteuer enthalten.