Notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides ist die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten. Ein an die Geschäftsbezeichnung gerichteter Bescheid kann keinen normativen Gehalt entfalten, weil er an eine "Nichtperson" ergangen ist (vgl VwGH 19.05.94, 92/07/0040 mit weiteren Judikatur- und Literaturverweisen).Notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides ist die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten. Ein an die Geschäftsbezeichnung gerichteter Bescheid kann keinen normativen Gehalt entfalten, weil er an eine "Nichtperson" ergangen ist vergleiche VwGH 19.05.94, 92/07/0040 mit weiteren Judikatur- und Literaturverweisen).
Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ergibt sich, dass der Einzelunternehmer B T, der unter der Geschäftsbezeichnung "Ozi Kebap" einen Kebapstand betreibt, einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt hat. Im Kopf sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Bescheides scheint aber "Ozi Kebap, ... [Adresse]" als Bescheidadressat auf. Das aus diesem Grunde offensichtlich gewordene Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen "Bescheides".