Begründung:
1. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2008, B909/08, hat der Verfassungsgerichtshof die von der einschreitenden Gemeinde eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 4. April 2008, Z US 8A/2007/11-94, mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
Mit einem am 26. Jänner 2009 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt die einschreitende Gemeinde, die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
2. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm. §87 Abs3 VfGG nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber - wie im vorliegenden Fall - bei Zurückweisung einer Beschwerde (vgl. zB VfSlg. 12.749/1991, 12.806/1991, 15.073/1998, VfGH 28.2.2005, B129/04 ua.). 2. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B-VG in Verbindung mit §87 Abs3 VfGG nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber - wie im vorliegenden Fall - bei Zurückweisung einer Beschwerde vergleiche zB VfSlg. 12.749 aus 1991,, 12.806 aus 1991,, 15.073 aus 1998,, VfGH 28.2.2005, B129/04 ua.).
Der Antrag war daher abzuweisen.