Förderungen nach dem Tir LandwirtschaftsG obliegen dem Land als Träger von Privatrechten (vgl §3 leg cit). Die Gewährung eines Beitrages nach diesem Gesetz zählt somit zu den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung.Förderungen nach dem Tir LandwirtschaftsG obliegen dem Land als Träger von Privatrechten vergleiche §3 leg cit). Die Gewährung eines Beitrages nach diesem Gesetz zählt somit zu den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung.
Die bekämpfte Erledigung stellt sich unter Berücksichtigung der Rechtslage ihrem Inhalt nach - auch wenn sie ihrer Form nach einen anderen Eindruck zu erwecken vermag - nicht als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar. Sie ist somit kein Bescheid.
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §3 und §4 der Richtlinie der Tiroler Landesregierung zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und hygienischen Wertigkeit von Milch und Milchprodukten.
Wie sich aus §3 Abs1 Tir LandwirtschaftsG ergibt, erfolgt die Förderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Der antragstellende Verein hätte somit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens Gelegenheit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihm als Verordnung qualifizierten Richtlinien vorzubringen und - sollte es sich dabei überhaupt um eine Rechtsverordnung handeln - bei dem in der Rechtssache zuständigen Gericht die Stellung eines Antrages auf Verordnungsprüfung anzuregen.