Begründung:
I. 1. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz beschloss amrömisch eins. 1. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz beschloss am
14. Dezember 2006 eine Flächenwidmungsplanänderung, mit welcher der Flächenwidmungsplan 3.10 in seinem Punkt 7 derart geändert wurde, dass die Grundparzellen 818/1 ua. von bisher "Kerngebiet überlagert mit Allgemeinem Wohngebiet" (BD 0,3 - 1,4) auf einer Fläche von ca. 10.040 m² in "Kerngebiet" (BD 0,5 - 2,5) umgewidmet wurden. Die Beschwerdeführer bekämpfen mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde den am 3. Juli 2007 über die genannte Flächenwidmungsplanänderung ergangenen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung und behaupten, dass dieser mit Verfassungswidrigkeit belastet sei.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist lediglich die Gemeinde Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides. Gegenüber den vom Flächenwidmungsplan bzw. seiner Änderung Betroffenen ist die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann (vgl. VfSlg. 13.259/1992 und die dort zitierte Vorjudikatur). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist lediglich die Gemeinde Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides. Gegenüber den vom Flächenwidmungsplan bzw. seiner Änderung Betroffenen ist die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann vergleiche VfSlg. 13.259 aus 1992, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die gegen die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Landesregierung gerichtete Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
3. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber - wie im vorliegenden Fall - bei Zurückweisung einer Beschwerde (vgl. zB VfSlg. 12.749/1991, 12.806/1991, 15.073/1998 ua.). 3. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B-VG in Verbindung mit §87 Abs3 VfGG nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber - wie im vorliegenden Fall - bei Zurückweisung einer Beschwerde vergleiche zB VfSlg. 12.749 aus 1991,, 12.806 aus 1991,, 15.073 aus 1998, ua.).
Der Antrag war daher abzuweisen.
II. 1. Die Beschwerdeführer begehren außerdem in einem aufrömisch zwei. 1. Die Beschwerdeführer begehren außerdem in einem auf
Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag "die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Graz vom 13.12.2006, mit welchem das 3.06 Stadtentwicklungskonzept geändert wird, der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz vom 14.12.2006, mit welcher der Flachenwidmungsplan 3.10 in seinem Pkt. 7 geändert wird, [...] der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz vom 5.6.2008, mit welcher der 05.14.0 Bebauungsplan der Stadt Graz 'Annenstraße - Eggenberger Gürtel - Traungauergasse - Niesenbergergasse' V. Bez. KG Gries und Änderung des Geltungsbereiches: 05.02.2 Bebauungsplan 'Hauptbahnhof Süd' 2. Änderung 05.11.1 Bebauungsplan 'Niesenbergergasse - Eggenberger Gürtel - Prankergasse' 1. Änderung (ECE) beschlossen wurde, wegen Verfassungswidrigkeit und Gesetzwidrigkeit".Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag "die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Graz vom 13.12.2006, mit welchem das 3.06 Stadtentwicklungskonzept geändert wird, der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz vom 14.12.2006, mit welcher der Flachenwidmungsplan 3.10 in seinem Pkt. 7 geändert wird, [...] der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz vom 5.6.2008, mit welcher der 05.14.0 Bebauungsplan der Stadt Graz 'Annenstraße - Eggenberger Gürtel - Traungauergasse - Niesenbergergasse' römisch fünf. Bez. KG Gries und Änderung des Geltungsbereiches: 05.02.2 Bebauungsplan 'Hauptbahnhof Süd' 2. Änderung 05.11.1 Bebauungsplan 'Niesenbergergasse - Eggenberger Gürtel - Prankergasse' 1. Änderung (ECE) beschlossen wurde, wegen Verfassungswidrigkeit und Gesetzwidrigkeit".
2.1. Die Antragsteller wären jeweils Wohnungseigentümer der "Liegenschaft EZ 599, GB 63105 Gries, BG Graz-West" und damit als unmittelbare Nachbarn mit dem auf dem innerstädtischen Areal geplanten Einkaufszentrum "StadtGalerie Graz" in Verbindung mit dem Umbau des Möbelhauses L. "konfrontiert". Um dieses Bauprojekt zu ermöglichen, seien die von den Antragstellern bekämpften Verordnungen erlassen worden.
Die Antragsteller hätten bereits gegen den Baubewilligungsbescheid der Stadt Graz vom 8. Oktober 2008 betreffend das Bauvorhaben Möbelhaus L. Berufung erhoben, sowie in mehreren Eingaben darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach für das beantragte Projekt eine Genehmigung nach dem UVP-G erforderlich wäre, zumal das zunächst beantragte Vorhaben der Firma L. bereits Teil des Gesamtprojektes Einkaufszentrum "StadtGalerie Graz" sei. Im daraufhin von der Umweltanwältin angestrengten Feststellungsverfahren sei jedoch mit Entscheidung des Umweltsenates vom 19. Juni 2009 ausgesprochen worden, dass eine Genehmigung nach dem UVP-G für das vorliegende Vorhaben nicht erforderlich sei, da hinsichtlich des Einkaufszentrums "StadtGalerie Graz" noch kein konkretes Projekt, welches von einem hinreichenden Umsetzungswillen getragen sei, vorliege.
2.2. Zur Darlegung ihrer Legitimation führen die Antragsteller des Weiteren aus:
"Die Beschwerdeführer erachten sich in nachstehenden Rechten unmittelbar und direkt verletzt:
Die Beschwerdeführer machen die Verletzung des Legalitätsprinzips gem. Art18 Abs2 B-VG geltend. Weiters w[ird] die Verletzung des Gebots auf Durchführung eines fairen Verfahrens gem. Art6 [E]MRK geltend gemacht. Schlussendlich machen die Beschwerdeführer das Recht auf Unversehrtheit der Person gem. Art3 [E]MRK und auf Schutz des Eigentums gem. Art5 StGG geltend.
Die Antragsteller[in] erblicken durch die angefochtenen Rechtssetzungsakte der belangten Behörden eine Beschädigung des in der Raumordnung auf allen Ebenen der Planungshierarchie gebotenen Grundsatzes, durch eine möglichst transparente vorausschauende Planung die natürlichen und vom Menschen geschaffenen Ressourcen effizienter und nachhaltiger nutzbar zu machen, Nutzungskonflikte zu vermeiden und einen Ausgleich im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlichen und ökologischen Interessen, zwischen Einzelinteressen und dem Anspruch des Gemeinwohls zu finden.
Die Antragsteller haben zwar durchaus Verständnis dafür, dass Raum für zukunftsweisende Entwicklungen in den verschiedenen Funktionen, wie Wohnen, Wirtschaft, Handel und Freizeit, Verkehr und andere Infrastrukturen bereitzustellen (zu widmen) ist. Sie wenden sich aber entschieden dagegen und fühlen sich dadurch beschwert, dass durch die Landesregierung und die Gemeinde Graz derartige Raumordnungsakte gesetzt werden, welche aufgrund der außerordentlich engen räumlichen Situation geradezu eine Umzingelung ihres unmittelbaren Lebensbereiches durch unzumutbare bauliche Anlagen nach sich ziehen. Abgesehen von der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des 05.14.0 Bebauungsplanes sind auch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden, zumal es zu einer zeitlichen Überlappung des Verfahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes mit jenem zur Erlassung des Bebauungsplanes gekommen ist, weshalb das gesamte Planungsverfahren mangelhaft geführt und insofern mit Rechtswidrigkeit belastet ist, die auch durch die Rechtskraft nicht geheilt wird.
Die Beschwerdeführer wenden sich weiters dagegen, dass die massiven Eingriffe seitens der Steiermärkischen Landesregierung im Verlauf des aufsichtsbehördlichen Verordnungs-Genehmigungsverfahren[s] übergangen wurden.
Schließlich wenden sich die Antragsteller ausdrücklich dagegen, dass im Sinne ausschließlich privatwirtschaftlicher Interessen alle bewährten fachlichen Grundsätze der Raumplanung und sämtliche ebenfalls zu wahrenden sonstigen öffentlichen Interessen zu Gunsten eines einzigen privatwirtschaftlichen Projektes hintan gestellt werden.
[...]
Tatsächlich kann es keinerlei Zweifel an der vom Gesamtprojekt auf jeden Fall ausgehenden erheblichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch Lärm und Feinstaub geben, zumal der Vollbetrieb des Gesamtprojektes nicht nur mit einer umfassenden Volumenserhöhung sondern auch mit einer massiven Frequenzerhöhung einher gehen wird. Die Darstellung der Steiermärkischen Landesregierung zu den 'punktuellen Verschlechterungen für Radfahrer und Fußgänger' ist angesichts der massiven Beeinträchtigung der Gesamtlebensqualität der Beschwerdeführer und der ebenfalls mit dem Betrieb des Projektes einhergehenden wesentlichen Entwertung ihrer Liegenschaft de facto dazu geeignet, den Eindruck einer Verhöhnung der Beeinträchtigung der Beschwerdeführer zu erwecken. Abgesehen davon haben die angefochtenen Rechtsakte der belangten Behörden unmittelbare Auswirkungen auf die Beschwerdeführer, ohne dass notwendigerweise individuelle Entscheidungen ergehen müssten. Aufgrund der vorgenommenen Änderungen des Stadtentwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Erlassung eines Bebauungsplanes wäre es bereits möglich, ohne Einbeziehung der Beschwerdeführer Parkplätze in großem Umfang zu errichten, sowie Demolierungsansuchen zu bewilligen, wobei die Beschwerdeführer in diesen Verfahren keine Parteirechte geltend machen könnten. Die Beschwerdeführer sind daher bereits im derzeitigen Verfahrensstand beschwerdeberechtigt.
Durch die Erlassung der angefochtenen verfahrensgegenständlichen Rechtsakte sind die Beschwerdeführer nicht nur in ihrem Recht auf Schutz ihrer Nachbarschaftsrechte erheblich beeinträchtigt, sondern erleiden auch eine außerordentliche Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechts, zumal sie massiven, vom Planungsobjekt ausgehenden zusätzlichen Lärm- und Feinstaubimmissionen ausgesetzt sein werden und einer deutlichen Entwertung ihrer Liegenschaft infolge unmittelbarer Umzingelung durch das Gesamtprojekt entgegen sehen."
3. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
3.1. Zur Zulässigkeit der Anträge:
3.1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000). Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944 aus 1994,, 15.234 aus 1998,, 15.947 aus 2000,).
Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002). Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594 aus 1979,, 15.527 aus 1999,, 16.425 aus 2002, und 16.426 aus 2002,).
3.1.2. Zum Antrag auf Aufhebung des Stadtentwicklungskonzeptes:
Nach den Bestimmungen des Stmk. ROG 1974 hat jede Gemeinde durch Verordnung ein örtliches Entwicklungskonzept (§21), einen Flächenwidmungsplan (§22) und einen Bebauungsplan (§27) zu erlassen. Gemäß §21 leg.cit. sind in einem örtlichen Entwicklungskonzept langfristige, aufeinander abgestimmte Entwicklungsziele festzulegen. Jedenfalls sind gemäß Abs3 dieser Norm u.a. die Funktionen der einzelnen Teilräume, die Entwicklungsrichtungen und Entwicklungsgrenzen von Baugebieten sowie eine inhaltliche und zeitliche Prioritätensetzung der Siedlungs- und Freiraumentwicklung zu bestimmen. Gemäß §22 Stmk. ROG 1974 darf der Flächenwidmungsplan dem örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprechen; insoweit entfaltet das örtliche Entwicklungskonzept Bindungswirkungen gegenüber der Gemeinde. Die Festlegung des Verwendungszweckes für alle Grundflächen hat jedoch erst im Flächenwidmungsplan zu erfolgen. Das örtliche Entwicklungskonzept - hier Stadtentwicklungskonzept - entfaltet somit gegenüber den Antragstellern keine unmittelbaren Auswirkungen auf deren Rechtssphäre (vgl. zur Rechtslage in Tirol, VfSlg. 16.234/2001 und 17.361/2004). Nach den Bestimmungen des Stmk. ROG 1974 hat jede Gemeinde durch Verordnung ein örtliches Entwicklungskonzept (§21), einen Flächenwidmungsplan (§22) und einen Bebauungsplan (§27) zu erlassen. Gemäß §21 leg.cit. sind in einem örtlichen Entwicklungskonzept langfristige, aufeinander abgestimmte Entwicklungsziele festzulegen. Jedenfalls sind gemäß Abs3 dieser Norm u.a. die Funktionen der einzelnen Teilräume, die Entwicklungsrichtungen und Entwicklungsgrenzen von Baugebieten sowie eine inhaltliche und zeitliche Prioritätensetzung der Siedlungs- und Freiraumentwicklung zu bestimmen. Gemäß §22 Stmk. ROG 1974 darf der Flächenwidmungsplan dem örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprechen; insoweit entfaltet das örtliche Entwicklungskonzept Bindungswirkungen gegenüber der Gemeinde. Die Festlegung des Verwendungszweckes für alle Grundflächen hat jedoch erst im Flächenwidmungsplan zu erfolgen. Das örtliche Entwicklungskonzept - hier Stadtentwicklungskonzept - entfaltet somit gegenüber den Antragstellern keine unmittelbaren Auswirkungen auf deren Rechtssphäre vergleiche zur Rechtslage in Tirol, VfSlg. 16.234 aus 2001, und 17.361 aus 2004,).
3.1.3. Zu den Anträgen auf Aufhebung der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanänderungen:
Zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller kann es erst durch die Erteilung der Baubewilligung kommen (zu den zulässigen Einwendungen von Nachbarn und deren Parteistellung im Baubewilligungsverfahren vgl. §26 Stmk. BauG 1995), nicht jedoch durch die hier angefochtenen Verordnungen (vgl. VfSlg. 11.685/1988 mwN). Dies wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG. Zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller kann es erst durch die Erteilung der Baubewilligung kommen (zu den zulässigen Einwendungen von Nachbarn und deren Parteistellung im Baubewilligungsverfahren vergleiche §26 Stmk. BauG 1995), nicht jedoch durch die hier angefochtenen Verordnungen vergleiche VfSlg. 11.685 aus 1988, mwN). Dies wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG.
Zudem steht den Antragstellern ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken gegen die angefochtenen Verordnungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Die Antragsteller weisen in ihren Ausführungen selbst darauf hin, dass sie gegen den Baubewilligungsbescheid betreffend das Bauvorhaben Möbelhaus L. Berufung erhoben haben. Es steht den Antragstellern frei, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben.
3.2. Die Anträge sind daher ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen schon aus diesen Gründen mangels Legitimation der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.