Gegenstand des Verfahrens vor der Berufungskommission war die Frage, ob die Befolgung der Weisungen des nunmehrigen Beschwerdeführers zu den Dienstpflichten dessen Mitarbeiters gehört. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungsanträge wurden nicht vom Beschwerdeführer, sondern von dessen Mitarbeiter gestellt.
Adressat des Bescheides ist mit Blick auf den Bescheidinhalt und die dem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften, aus denen kein subjektives Recht des Beschwerdeführers (als Privatperson) auf Beteiligung am Verfahren betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Verpflichtung des Mitarbeiters des Beschwerdeführers abzuleiten ist, der Mitarbeiter des Beschwerdeführers, nicht jedoch der Beschwerdeführer, der nicht Partei des Administrativverfahrens vor der Berufungskommission war.
Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Legitimation mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers (als Privatperson).