Durch die Genehmigung des Rechtserwerbes werden die Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages in ihren privatrechtlichen Interessen nicht berührt; das öffentliche Interesse hat aber allein die Behörde zu wahren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer Rechtsnachfolger einer der beiden Vertragsparteien ist.
Da im vorliegenden Fall den in Rede stehenden Rechtserwerbern die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde, hat ein öffentlich-rechtlicher Eingriff in die Privatrechtssphäre nicht stattgefunden. Mangels einer Beschwer ist der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht legitimiert.