Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Jagdgesetz § 40, tagesaktuelle Fassung

Jagdgesetz § 40

Kurztitel

Jagdgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1988 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 24/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

22.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JG.

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 40 *,), Hegeabschuss

  1. Absatz eins,Augenscheinlich krankes oder verletztes Wild, dessen Überleben nicht zu erwarten ist, darf ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes erlegt werden, wenn dies zur Beendigung seiner Qualen notwendig ist; dies gilt auch für verwaistes Wild, ausgenommen Großraubwild. Der Abschuss ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden. Darin sind jedenfalls der Name des Erlegers, Zeitpunkt und Ort des Abschusses, die konkreten Umstände, die die Zulässigkeit des Abschusses belegen, sowie Alter und Geschlecht des erlegten Tieres anzugeben. Weiters ist das erlegte Tier unverzüglich einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Ein Jagdschutzorgan darf durch einen Verkehrsunfall verletztes Wild gemäß Absatz eins, auch in einem Jagdgebiet erlegen, für das es nicht als Jagdschutzorgan bestellt ist. Paragraph 32, Absatz eins, gilt nicht. Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gilt mit der Maßgabe, dass nach Vorlage des erlegten Tieres an den Sachverständigen das Wild dem Jagdnutzungsberechtigten des betroffenen Jagdgebietes zu übergeben ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 54 aus 2008,, 67 aus 2019,, 73 aus 2021,, 24/2026

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Gesetzesnummer

20000567

Dokumentnummer

LVB40045701

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1988/32/P40/LVB40045701