Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 § 60, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 § 60

Kurztitel

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

07.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

6500 Jagd, Wild

Text

Paragraph 60

Wild jagende Hunde und im Wald jagende Katzen

  1. Absatz eins,Vom Jagdausübungsberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen dürfen
    1. Ziffer eins
      Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, und
    2. Ziffer 2
      im Wald jagende Katzen, sofern auszuschließen ist, dass es sich um eine Wildkatze handelt,
    getötet werden. In der Zeit vom 15. September bis 15. März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen, Einstandsgebieten sowie Brut- und Nistplätzen.
  2. Absatz 2,Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Hunden, die für die Jagd ausgebildet sind, Assistenzhunden und Therapiebegleithunden gemäß Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, Rettungshunden, Hunden der Bundespolizei, des Bundesheeres und Hirtenhunden, sowie Fährten- und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
  3. Absatz 3,Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig.
  4. Absatz 4,Die /Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, die Tötung eines Hundes oder einer Katze unverzüglich der nächsten Dienststelle der Bundespolizei anzuzeigen. Ferner ist die/der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihr/ihm oder ihrem/seinem Jagdschutzpersonal getötet wurden, vorschriftsmäßig unschädlich beseitigt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,

Anmerkung

Wurde am 28.4.2006 rückwirkend mit 1.7.2005 in Kraft gesetzt (vgl. § 83 Abs. 8a); bis 28.4.2006 war daher die Vorläuferbestimmung anwendbar.

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Gesetzesnummer

20000850

Dokumentnummer

LST40036282

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1986/23/P60/LST40036282