Bundesrecht konsolidiert: BFA-Verfahrensgesetz § 29, tagesaktuelle Fassung

BFA-Verfahrensgesetz § 29

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      den Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG),
    2. Ziffer 2
      den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
    3. Ziffer 3
      den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
    4. Ziffer 4
      den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,
    5. Ziffer 5
      dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
    6. Ziffer 5 a
      der Volksanwaltschaft (Artikel 148 a, ff B-VG),
    7. Ziffer 6
      den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung anzuwenden haben,
    8. Ziffer 7
      den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich sind und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Antragsteller oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
    9. Ziffer 8
      den österreichischen Vertretungsbehörden,
    10. Ziffer 9
      den Behörden nach dem NAG,
    11. Ziffer 10
      den Staatsbürgerschaftsbehörden,
    12. Ziffer 11
      den Personenstandsbehörden,
    13. Ziffer 12
      den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
    14. Ziffer 13
      den Finanzstrafbehörden,
    15. Ziffer 14
      den Kinder- und Jugendhilfeträgern,
    16. Ziffer 15
      den Gewerbebehörden,
    17. Ziffer 16
      den Abgabenbehörden,
    18. Ziffer 17
      den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach Paragraph 12 a,,
    19. Ziffer 18
      dem Bundesminister für Inneres,
    20. Ziffer 19
      den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (Paragraph 46, Absatz 6, FPG) betrauten Stellen,
    21. Ziffer 20
      der Bundesagentur.
    Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 19 und 21 und gemäß Paragraph 28, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
    2. Ziffer 2
      dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
    3. Ziffer 3
      der Österreichischen Gesundheitskasse und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger,
    4. Ziffer 4
      dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
    5. Ziffer 5
      dem Österreichischen Integrationsfonds, und
    6. Ziffer 6
      den für die Gewährung von Sozial- oder sonstigen Transferleistungen zuständigen Stellen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
  4. Absatz 4,Zur Erfüllung der sich aus Artikel 11, 15, Absatz 2 und 3, 26 Absatz eins bis 3 und 27 Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt , L 212 vom 7.8.2001 S. 12, ergebenden Aufgaben dürfen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 13 und 14 verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Geschäftsfallzahl (IFA-Zahl) übermittelt werden. Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz sind zu diesem Zweck auch Abfragen aus dem Zentralen Fremdenregister zulässig, wenn der Fremde danach bestimmt wird, welcher Aufenthaltsstatus ihm zukommt.

Schlagworte

Zivilgericht, Sozialleistung, Kinderhilfeträger

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278198

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P29/NOR40278198