Absatz eins,Die gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
- Ziffer einsden Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG),
- Ziffer 2den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
- Ziffer 3den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
- Ziffer 4den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,
- Ziffer 5dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
- Ziffer 5 ader Volksanwaltschaft (Artikel 148 a, ff B-VG),
- Ziffer 6den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung anzuwenden haben,
- Ziffer 7den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich sind und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Antragsteller oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
- Ziffer 8den österreichischen Vertretungsbehörden,
- Ziffer 9den Behörden nach dem NAG,
- Ziffer 10den Staatsbürgerschaftsbehörden,
- Ziffer 11den Personenstandsbehörden,
- Ziffer 12den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
- Ziffer 13den Finanzstrafbehörden,
- Ziffer 14den Kinder- und Jugendhilfeträgern,
- Ziffer 15den Gewerbebehörden,
- Ziffer 16den Abgabenbehörden,
- Ziffer 17den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach Paragraph 12 a,,
- Ziffer 18dem Bundesminister für Inneres,
- Ziffer 19den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (Paragraph 46, Absatz 6, FPG) betrauten Stellen,
- Ziffer 20der Bundesagentur.
Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.