Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BFA-Verfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
30.06.2022
Abkürzung
BFA-VG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:Die gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),den Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG),
den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,
dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
der Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B-VG),der Volksanwaltschaft (Artikel 148 a, ff B-VG),
den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
den österreichischen Vertretungsbehörden,
den Behörden nach dem NAG,
den Staatsbürgerschaftsbehörden,
den Personenstandsbehörden,
den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
den Kinder- und Jugendhilfeträgern,
den Rechtsberatern, soweit die Durchführung der Rechtsberatung (§§ 49 bis 52) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,den Rechtsberatern, soweit die Durchführung der Rechtsberatung (Paragraphen 49 bis 52) noch nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,
den Rückkehrberatern, soweit die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (§ 52a) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,den Rückkehrberatern, soweit die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (Paragraph 52 a,) noch nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,
den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a,den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach Paragraph 12 a,,
dem Bundesminister für Inneres,
den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (§ 46 Abs. 6 FPG) betrauten Stellen,den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (Paragraph 46, Absatz 6, FPG) betrauten Stellen,
der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit diese ihre Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz wahrnimmt.der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit diese ihre Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz wahrnimmt.
Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 und gemäß § 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 19 und 21 und gemäß Paragraph 28, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
der Österreichischen Gesundheitskasse und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger,
dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
dem Österreichischen Integrationsfonds, und
den für die Gewährung von Sozial- oder sonstigen Transferleistungen zuständigen Stellen.
(3)Absatz 3,Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Schlagworte
Zivilgericht, Sozialleistung
Im RIS seit
19.06.2019
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20007944
Dokumentnummer
NOR40214914