Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Verfahrensgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

20.06.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      den Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG),
    2. Ziffer 2
      den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
    3. Ziffer 3
      den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
    4. Ziffer 4
      den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,
    5. Ziffer 5
      dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
    6. Ziffer 5 a
      der Volksanwaltschaft (Artikel 148 a, ff B-VG),
    7. Ziffer 6
      den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
    8. Ziffer 7
      den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
    9. Ziffer 8
      den österreichischen Vertretungsbehörden,
    10. Ziffer 9
      den Behörden nach dem NAG,
    11. Ziffer 10
      den Staatsbürgerschaftsbehörden,
    12. Ziffer 11
      den Personenstandsbehörden,
    13. Ziffer 12
      den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
    14. Ziffer 13
      den Finanzstrafbehörden,
    15. Ziffer 14
      den Kinder- und Jugendhilfeträgern,
    16. Ziffer 15
      den Rechtsberatern, soweit die Durchführung der Rechtsberatung (Paragraphen 49 bis 52) noch nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,
    17. Ziffer 16
      den Rückkehrberatern, soweit die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (Paragraph 52 a,) noch nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,
    18. Ziffer 17
      den Abgabenbehörden,
    19. Ziffer 18
      den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach Paragraph 12 a,,
    20. Ziffer 19
      dem Bundesminister für Inneres,
    21. Ziffer 20
      den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (Paragraph 46, Absatz 6, FPG) betrauten Stellen,
    22. Ziffer 21
      der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit diese ihre Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz wahrnimmt.
    Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 19 und 21 und gemäß Paragraph 28, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
    2. Ziffer 2
      dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
    3. Ziffer 3
      den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    4. Ziffer 4
      dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
    5. Ziffer 5
      dem Österreichischen Integrationsfonds, und
    6. Ziffer 6
      den für die Gewährung von Sozial- oder sonstigen Transferleistungen zuständigen Stellen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Schlagworte

Zivilgericht, Sozialleistung

Im RIS seit

19.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40214915

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P29/NOR40214915

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