Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Verfahrensgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, sowie 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      den Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG),
    2. Ziffer 2
      den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
    3. Ziffer 3
      den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
    4. Ziffer 4
      den Verwaltungsgerichten der Länder,
    5. Ziffer 5
      dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
    6. Ziffer 6
      den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
    7. Ziffer 7
      den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
    8. Ziffer 8
      den österreichischen Vertretungsbehörden,
    9. Ziffer 9
      den Behörden nach dem NAG,
    10. Ziffer 10
      den Staatsbürgerschaftsbehörden,
    11. Ziffer 11
      den Personenstandsbehörden,
    12. Ziffer 12
      den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
    13. Ziffer 13
      den Finanzstrafbehörden,
    14. Ziffer 14
      den Jugendwohlfahrtsträgern,
    15. Ziffer 15
      den Rechtsberatern (Paragraphen 49 bis 52),
    16. Ziffer 16
      den Rückkehrberatern,
    17. Ziffer 17
      den Abgabenbehörden,
    18. Ziffer 18
      den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach Paragraph 12 a,
    Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 und Ziffer 19 und gemäß Paragraph 28, verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
    2. Ziffer 2
      dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
    3. Ziffer 3
      den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    4. Ziffer 4
      dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, und
    5. Ziffer 5
      dem Österreichischen Integrationsfonds.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und 11 verarbeiteten Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Schlagworte

Zivilgericht

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40198458

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P29/NOR40198458

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