Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten § 2, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten § 2

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 489/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt. Die Ausbildungslehrgänge sind gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169, vom Bundesminister für Gesundheit anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrgangs einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Arzt zu bestellen, der über umfassende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der arbeitsmedizinischen Betreuungstätigkeit im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie über pädagogische Fähigkeiten verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 169/1998

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR40145579

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/489/P2/NOR40145579