Rechtssatz für 1Ob61/97w; 6Ob335/97a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108891

Geschäftszahl

1Ob61/97w; 6Ob335/97a; 7Ob38/98h; 6Ob241/98d; 6Ob214/99k; 6Ob116/01d; 6Ob221/01w; 4Ob216/01w; 6Ob106/03m; 6Ob231/05x; 10Ob3/06y; 9ObA18/06x; 2Ob220/06a; 10Ob32/07i; 3Ob59/07h; 4Ob229/07s; 2Ob138/08w; 6Ob48/09s; 6Ob136/09g; 5Ob130/09t; 6Ob99/11v; 3Ob177/10s; 6Ob202/10i; 6Ob221/11k; 2Ob209/10i; 6Ob233/12a; 6Ob135/12i; 6Ob164/12d; 3Ob73/14b; 6Ob198/13f; 6Ob169/16w; 6Ob251/16d; 6Ob122/16h; 6Ob180/17i; 6Ob104/17p; 5Ob28/17d; 6Ob57/19d; 6Ob145/19w; 6Ob96/20s; 6Ob24/21d; 6Ob155/20t; 18OCg1/21b; 6Ob62/21t; 6Ob125/21g; 6Ob202/21f; 6Ob11/23w; 6Ob102/23b; 6Ob56/24i; 8ObA6/25b

Entscheidungsdatum

25.04.2025

Rechtssatz

Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. Derartige als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierende korporative Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. Wird ein Kernbereich der gewillkürten korporativen Gesamtverfassung der Gesellschaft, der einen sachlich abgrenzbaren Bereich des Gesellschaftsvertrages vollständig regelt, durch eine spätere lex generalis umfassend und daher auch abschließend neu geordnet, ist eine dieser Änderung inhaltlich widersprechende lex specialis im Zweifel nicht mehr weiter anwendbar (hier bezogen auf die Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse der Generalversammlung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 61/97w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 61/97w
    Veröff: SZ 70/242
  • 6 Ob 335/97a
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 335/97a
    nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. Derartige als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierenden korporative Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. (T1)
    Veröff: SZ 71/42
  • 7 Ob 38/98h
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 38/98h
    Auch; nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. (T2)
  • 6 Ob 241/98d
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 241/98d
    Auch; nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. (T3)
  • 6 Ob 214/99k
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 214/99k
    nur T2; Veröff: SZ 72/157
  • 6 Ob 116/01d
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 116/01d
    Auch; nur: Derartige als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierenden korporative Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. (T4)
    Beisatz: Die für Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien sind auch für Stiftungen anzuwenden. (T5)
  • 6 Ob 221/01w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 221/01w
    nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind. (T6)
    Beisatz: Bei der Gesetzesauslegung als auch bei der Auslegung korporativer Satzungsbestimmungen kommt es nicht auf den subjektiven Willen der für Satzungsänderungen zuständigen Hauptversammlung an, es ist nur der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut entscheidend. (T7)
  • 4 Ob 216/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 216/01w
    nur T4
  • 6 Ob 106/03m
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 106/03m
    Vgl; Veröff: SZ 2003/105
  • 6 Ob 231/05x
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 231/05x
    Beisatz: Aufgriffsrechte zählen zu den korporativen Satzungsbestandteilen und sind daher objektiv auszulegen. (T8)
  • 10 Ob 3/06y
    Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 Ob 3/06y
    Auch; Beisatz: Als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierende korporative Regelungen sind nicht wie Verträge, sondern normativ - unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen. (T9)
  • 9 ObA 18/06x
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 18/06x
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: "Auslegung eines ..... Pensionskassenvertrags." (T10)
  • 2 Ob 220/06a
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 220/06a
    Auch; Beisatz: Die Satzung ist nach Wortlaut und Zweck grundsätzlich objektiv zu interpretieren. Im vorliegenden Fall allerdings verweist der Gesellschaftsvertrag auf das „Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder", welches sowohl subjektive, als auch objektivierte Unternehmensbewertungen anbietet. Die Wahl der Ermittlungsmethode hat daher danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird. (T11)
  • 10 Ob 32/07i
    Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 Ob 32/07i
    Vgl auch; Veröff: SZ 2007/71
  • 3 Ob 59/07h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 59/07h
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Satzungsbestimmungen, die die Kompetenzen von Organen der Gesellschaft verschieben. (T12)
    Veröff: SZ 2007/81
  • 4 Ob 229/07s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 229/07s
    Vgl aber; Beisatz: Für typische Personengesellschaften sind jedoch die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln des § 914 ABGB maßgeblich (siehe RS0109668). (T13)
    Beisatz: Hier: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). (T14)
    Veröff: SZ 2008/65
  • 2 Ob 138/08w
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 138/08w
    Auch; nur T4; Beis wie T9; Beisatz: Auch der objektiven Auslegung korporativer Regelungen eines Gesellschaftsvertrags kommt keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. (T15)
  • 6 Ob 48/09s
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 48/09s
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar wäre. (T16)
  • 6 Ob 136/09g
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 136/09g
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2009/122
  • 5 Ob 130/09t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 130/09t
    Ähnlich; Beisatz: Vereinsstatuten sind nach ständiger Rechtsprechung nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. (T17)
    Beisatz: Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. (T18)
  • 6 Ob 99/11v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 99/11v
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2011/73
  • 3 Ob 177/10s
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 3 Ob 177/10s
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/90
  • 6 Ob 202/10i
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 202/10i
    Auch; nur T2; Beisatz: Eine objektive Auslegung einer echten (notwendig materiellen) Satzungsregelung einer GmbH hat auch dann zu erfolgen, wenn an dem Rechtsstreit nur die Gründungsgesellschafter oder die Gesellschaft, die die Satzung änderten, beteiligt sind, oder die Gesellschaft personalistisch oder kapitalistisch strukturiert ist. (T19)
    Veröff: SZ 2011/125
  • 6 Ob 221/11k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 221/11k
    Vgl auch
  • 2 Ob 209/10i
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 209/10i
    vgl; nur T2; Beisatz wie T15
    Beisatz: Auch bei der objektiven Auslegung korporativer Regelungen eines Gesellschaftsvertrags zu beachten, dass unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen dennoch stets in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen sind, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. (T20)
  • 6 Ob 233/12a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 233/12a
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 6 Ob 135/12i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 135/12i
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Dabei ist wegen möglicher Interessen Dritter einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorrang einzuräumen. (T21)
    Veröff: SZ 2013/24
  • 6 Ob 164/12d
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 164/12d
    nur T2; Beisatz: Hier: Regelungen der Zuständigkeit zu Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands sind korporative Regelungen der Stiftungsurkunde. (T22)
  • 3 Ob 73/14b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 73/14b
    Auch; nur T1; Beis wie T21
  • 6 Ob 198/13f
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 198/13f
    Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T21; Beisatz: Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. (T23)
    Veröff: SZ 2014/92
  • 6 Ob 169/16w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 169/16w
    Auch; nur T3; nur T4; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Gewinnverwendungsvorschriften müssen - wie grundsätzlich alle korporativen Satzungsbestimmungen - deutlich formuliert sein (so bereits 3 Ob 59/07h). (T24); Veröff: SZ 2016/109
  • 6 Ob 251/16d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 251/16d
    Vgl auch; Beisatz: Fragen der Auslegung einer Stiftungs(zusatz‑)urkunde im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung zu, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen. (T25)
  • 6 Ob 122/16h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 122/16h
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Das Wort „gemeinsam“ im korporativen Teil einer Stiftungsurkunde bedeutet nicht nur „einstimmig“. (T26)
    Bem: Siehe auch RS0131284. (T27); Veröff: SZ 2017/25
  • 6 Ob 180/17i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 180/17i
    Auch; nur T2; Beis wie T8
  • 6 Ob 104/17p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 104/17p
    Auch; ähnlich nur T1; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T19
    Veröff: SZ 2017/150
  • 5 Ob 28/17d
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 28/17d
    Vgl auch; nur T4; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T17; Beis wie T18
  • 6 Ob 57/19d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 57/19d
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Eine objektive Auslegung kann durchaus auch berücksichtigen, welches Interesse mit einer Regelung verfolgt wird. (T28)
  • 6 Ob 145/19w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 145/19w
    Vgl; Beis wie T13; Beis wie T14
  • 6 Ob 96/20s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 96/20s
    Vgl; Beis wie T13
  • 6 Ob 24/21d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 24/21d
    nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T23; Beis wie T25; Beis wie T28
  • 6 Ob 155/20t
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 155/20t
    nur T1; Beisatz wie T28
    Beisatz: Entsendungsrecht für den Aufsichtsrat. (T29)
    Anm: Veröff: SZ 2021/11
  • 18 OCg 1/21b
    Entscheidungstext OGH 14.04.2021 18 OCg 1/21b
    Beisatz: Auslegung einer Schiedsklausel in Stiftungserklärung. (T30)
  • 6 Ob 62/21t
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 62/21t
    Vgl; nur T2; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Auslegung eines in der Satzung vorgesehenen Aufgriffsrechts. (T31)
  • 6 Ob 125/21g
    Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 125/21g
    Vgl; Beis nur wie T15
  • 6 Ob 202/21f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 202/21f
    Vgl; Beis wie T25

  • 6 Ob 11/23w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 11/23w
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: zur Vertragsauslegung bei der stillen Gesellschaft. (T32)
  • 6 Ob 102/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 6 Ob 102/23b
    vgl; nur T4; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T9
    Beisatz: Dies gilt auch für die Regelungen über die Begünstigtenstellung, jedenfalls wenn die Stellung als Begünstigter und Verlust dieser Stellung in den Stiftungsurkunden ausführlich geregelt sind und dem Stiftungsvorstand kein diesbezügliches Ermessen eingeräumt ist. (T33)
  • 6 Ob 56/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.02.2025 6 Ob 56/24i
    nur T1; nur T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T23; Beisatz wie T25
  • 8 ObA 6/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2025 8 ObA 6/25b
    vgl; Beisatz wie T15; Beisatz wie T21; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18

Schlagworte

Auslegung, Gesellschaftsverträge, Stiftungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108891

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00061_97W0000_001

Entscheidungstext 6Ob56/24i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Fundstelle

RdFU 2025/17 S 55 (Deixler‑Hübner) - RdFU 2025,55 (Deixler‑Hübner) = ZFS 2025,63 (Witzersdorfer) = GesRZ 2025,156 (Briem, Judikaturübersicht) = JEV 2025,348 (Kurz) = Fachberger/Zollner, PSR 2025/31 S 99 - Fachberger/Zollner, PSR 2025,99

Geschäftszahl

6Ob56/24i

Entscheidungsdatum

18.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. E*, 2. H*, beide vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegnerin C*-Privatstiftung, *, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Auflösung der Privatstiftung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. Februar 2024, GZ 6 R 312/23f-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Die Antragsgegnerin wurde mit Stiftungsurkunde vom 6. 2. 2006 und Nachtrag zur Stiftungsurkunde vom 12. 4. 2006 durch die Stifterin C* errichtet und am 11. 5. 2006 ins Firmenbuch eingetragen. Die Antragsteller waren bis zu ihrer gerichtlichen Abberufung aus wichtigem Grund im Jahr 2008 Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands; sie sind außerdem als Letztbegünstigte in der Stiftungszusatzurkunde angeführt.

[2] Zweck der Stiftung ist nach Punkt römisch zwei.1. der Stiftungsurkunde die Versorgung der als Begünstigte „in der Stiftungszusatzurkunde beziehungsweise im Familienbuch“ ausgewiesenen Personen. Punkt römisch fünfzehn.1. der Stiftungsurkunde nennt als Begünstigte die Stifterin sowie die in der Stiftungszusatzurkunde „beziehungsweise die im [...] Familienbuch festgesetzten weiteren Begünstigten“. Das Familienbuch ist in Punkt römisch elf. der Stiftungsurkunde geregelt. Demnach ist es vom Stiftungsvorstand anzulegen und zu führen (Absatz 1), die Begünstigten sind unter Anführung bestimmter Angaben darin einzutragen (Absatz 2) und es ist laufend zu ergänzen, „soweit Veränderungen bei den Begünstigten erfolgen“ (Absatz 3). Die in der Stiftungszusatzurkunde namentlich genannten Begünstigten, darunter die Stifterin, sind bereits verstorben. Das Familienbuch wurde 2011 angelegt und nennt zwei weitere, lebende Personen als Begünstigte.

[3] Die Antragsteller streben die Auflösung der Privatstiftung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, PSG an. Der Stiftungszweck sei wegen Ablebens aller Begünstigter erreicht oder nicht mehr erreichbar.

[4]            Die Privatstiftung hielt dem entgegen, es seien (lebende) Begünstigte vorhanden.

[5]            Das Erstgericht verneinte das Vorliegen eines Auflösungsgrundes, weil aktuell Begünstigte vorhanden seien, nämlich die im Familienbuch – zusätzlich zu den drei in der Stiftungsurkunde genannten, bereits verstorbenen – eingetragenen Personen. Der Stiftungsvorstand könne zudem durch Eintragung ins Familienbuch auch für die Zukunft den Begünstigtenkreis ausweiten.

[6] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. Die Begünstigtenstellung sei durch objektive Auslegung der Stiftungsurkunde samt Nachtrag dazu zu ermitteln; hingegen komme es nicht auf Schreiben der Stifterin vom 8. 9. 2011 und ihre in Notariatsaktform errichtete authentische Interpretation der Stiftungserklärung vom 16. 7. 2015 an. Es legte Punkt römisch fünfzehn.1. der Stiftungsurkunde in Zusammenschau mit Punkt römisch zwei.1. und den Regelungen zum Familienbuch in der Stiftungserklärung einschließlich Stiftungszusatzurkunde dahin aus, dass der Stiftungsvorstand im Familienbuch weitere Begünstigte bestimmen könne und von der Stifterin als Stelle zur Feststellung der Begünstigten und der Höhe der Zuwendungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, PSG eingesetzt worden sei. Daher liege der behauptete Auflösungsgrund nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.

[8] 1.1. Nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, PSG hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist. Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks ist durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen (1132 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 34, ; Arnold, PSG4 [2022] Paragraph 35, Rz 10). Er ist nicht mehr erreichbar, wenn – was hier nicht behauptet ist – die Privatstiftung über kein hinreichendes Stiftungsvermögen mehr verfügt (6 Ob 202/21f [Rz 8]). Ebenso kann er nicht mehr erreicht werden, wenn keine Begünstigten mehr vorhanden sind, soweit er nicht auf die Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet oder damit zu rechnen ist, dass die Privatstiftung wieder Begünstigte haben wird (Arnold, PSG4 Paragraph 35, Rz 10).

[9] Die Frage, ob die Kriterien für die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks erfüllt sind, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz 12, AußStrG auf (6 Ob 202/21f [Rz 9]).

[10] Kommt ein Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands nach Paragraph 35, Absatz 2, PSG trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so kann (unter anderem) jeder Letztbegünstigte die Auflösung durch das Gericht beantragen (Paragraph 35, Absatz 3, PSG).

[11] 1.2. Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch deren Auslegung zu ermitteln vergleiche RS0108891 [T23]). Dabei sind die für die Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch für Stiftungen anzuwenden (RS0108891 [T5]). Demnach sind korporative Regelungen nicht wie Verträge, sondern – unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der Paragraphen 6, f ABGB – nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen vergleiche RS0108891 [T4, T9]).

[12]           Korporative Regelungen sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung; derartige als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierende korporative Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen (RS0108891). Dies gilt auch für die Regelungen über die Begünstigtenstellung (6 Ob 24/21d GesRZ 2021, 408 [Briem]) jedenfalls dann, wenn die Stellung als Begünstigter und der Verlust dieser Stellung in den Stiftungsurkunden ausführlich geregelt sind und dem Stiftungsvorstand kein diesbezügliches Ermessen eingeräumt ist (6 Ob 102/23b [Rz 24] GesRZ 2024, 124 [Zöchling-Jud]).

[13] Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch (6 Ob 24/21d [Rz 9] GesRZ 2021, 408 [Briem]; RS0119643 [T6]). Ist die Begünstigtenstellung von der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, PSG abhängig, so beginnt die Begünstigtenstellung mit der Entscheidung der Stelle. Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder für die Zukunft befristet ist, sind potenziell Begünstigte und haben ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung (6 Ob 24/21d [Rz 9] GesRZ 2021, 408 [Briem]; RS0119643 [T7]).

[14]     Fragen der Auslegung einer Stiftungs-(zusatz-)urkunde im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung zu, es sei denn dem Berufungsgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen (6 Ob 202/21f [Rz 10]; RS0108891 [T25]).

[15]           2.1. Die Antragsteller streben in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs die Auslegung der Regelungen zur Begünstigtenstellung dahin an, dass eine Ergänzung des Begünstigtenkreises über die in der Stiftungszusatzurkunde namentlich angeführten Begünstigten hinaus ausscheide.

[16]           2.2. Das Rekursgericht hat sich in diesem Zusammenhang ausführlich mit der Gesamtheit der Stiftungserklärung samt Stiftungszusatzurkunde unter Beachtung des Wortsinns und des Zwecks der Erklärungen auseinandergesetzt und dabei auch einzelne Widersprüche erörtert. Es ist dabei zu einer vertretbaren Auslegung der Regelung über die Begünstigtenstellung gelangt, gegen die der außerordentliche Revisionsrekurs keine Bedenken im Sinn einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen vermag.

[17] 2.3. Soweit im außerordentlichen Revisionsrekurs die objektive Auslegung durch das Rekursgericht gerügt und eine Berücksichtigung des Willens der Stifterin gefordert wird, steht die Beurteilung des Rekursgerichts im Einklang mit den dargestellten Grundsätzen der Auslegung von Stiftungserklärungen. Dem Stifterwillen kommt zwar bei Ermessensentscheidungen durch den Stiftungsvorstand besonderes Gewicht zu vergleiche 6 Ob 160/15w [ErwGr 6.3.4.] ecolex 2016/306, 695 [Reich-Rohrwig] = ZfS 2016, 58 [Karollus]). Die im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage, ob der Kreis der Begünstigten in der Stiftungszusatzurkunde abschließend niedergelegt oder dem Stiftungsvorstand die Kompetenz eingeräumt ist, weitere Begünstigte festzustellen, betrifft den Komplex der Stiftungsorganisation als Verbandsverfassung. Die Lösung dieser Auslegungsfrage hat mit einer konkreten Ermessensausübung durch den Stiftungsvorstand nichts zu tun. Dass das Rekursgericht die Auslegung normativ vergleiche RS0108891) vornahm, steht daher mit den dargestellten Grundsätzen der Auslegung von Stiftungserklärungen im Einklang.

[18] Bei der vorliegenden Sachlage ist es jedenfalls vertretbar, in der Anordnung der Führung eines – laut Stiftungsurkunde vom Stiftungsvorstand zu ergänzenden – Familienbuchs, in das die Begünstigten einzutragen sind, die Grundlage für die Festsetzung von Begünstigten aus dem Familienkreis der Stifterin durch den Stiftungsvorstand zu sehen. Auch das Rechtsmittelvorbringen, dass dem Stiftungsvorstand auch im Weg einer anderen Gestaltung der Stiftungserklärung – ohne dies mit einem Familienbuch zu verknüpfen und den Stiftungsvorstand als „Stelle“ iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, PSG einzusetzen – die Befugnis zur Feststellung weiterer Begünstigter hätte eingeräumt werden können, steht dem vom Rekursgericht erzielten Auslegungsergebnis nicht entgegen.

[19]            Soweit gerügt wird, der Eintragung ins Familienbuch liege keine Willensbildung des Stiftungsvorstands zugrunde, lässt der außerordentliche Revisionsrekurs die Feststellungen außer Acht, dass das Familienbuch vom Stiftungsvorstand angelegt und die Eintragungen darin durch den Vorstandsvorsitzenden unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorgangsweise in Übereinstimmung mit dem Stiftungsvorstand vorgenommen wurden. Substanziierte Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Erklärung haben die Antragsteller nicht vorgebracht.

[20]            Dass der Stiftungsvorstand, wenn man ihn als zur Feststellung von Begünstigten bezeichnete Stelle qualifiziert, die im Familienbuch genannten weiteren Begünstigten aus der Begünstigtenstellung „entheben“ bzw ihnen diese Stellung aberkennen und die Stiftung auflösen müsste, wird nicht nachvollziehbar dargelegt.

[21] Der im außerordentlichen Revisionsrekurs gerügte Verfahrensmangel durch die unterbliebene Parteienvernehmung der Antragsteller zum Willen der Stifterin wurde vom Rekursgericht verneint und kann damit in dritter Instanz nicht aufgegriffen werden vergleiche RS0042963 [T49, T61]).

Textnummer

E143718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00056.24I.0218.000

Im RIS seit

12.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20250218_OGH0002_0060OB00056_24I0000_000